Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen:
»Nephrologischer Regionalverbund Westfalen-Lippe e.V.«.

(2) Sitz des Vereins ist Dortmund.
§ 2 Zweck des Vereins

Der Regionalverbund bezweckt:
1. erforderliche Funktionsabteilungen auf Landesebene aufzubauen, die, gemeinsam und unter hoheitlicher Führung der jeweils örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, die bestehenden kollektiven Versorgungsverträge ergänzen und optimieren sollen;
2. soweit das Monopol der Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen der zu erwartenden Reformen des Gesundheitssystems wegfallen sollte, die Verhandlung und der Abschluss kollektivvertraglicher Vereinbarungen in eigenem Namen oder über ein Vollmachtsmodell einheitlich im Namen der einzelnen Mitglieder führen zu können;
3. die Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber Behörden, berufsständischen Organisationen, Krankenkassenverbänden und der Öffentlichkeit. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.
4. eine Verbesserung der kollegialen Zusammenarbeit auf dem Boden eines neuen Vertrauensverhältnisses unter strikter Einhaltung der gültigen Qualitätsrichtlinien. Dies soll insbesondere auch durch die Einhaltung eines Kodexes guter kollegialer Zusammenarbeit geschehen.
5. es sollte ein Ausbau des bestehenden Qualitätssicherungssystem mit zusätzlich notwendigen Qualitätsstandards erarbeitet und umgesetzt werden.

Der Regionalverbund wird die enge Zusammenarbeit mit dem Verband Deutsche Nierenzentren der DDnÄ e.V. (DN) anstreben. Im Sinne der beiderseitigen Vorteile einer solchen Kooperation wird die gegenseitige zeitnahe Information über alle zweckrelevanten Aktivitäten gefördert.
§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jeder im Gebiet der KV Westfalen-Lippe hauptberuflich niedergelassene Arzt werden, der auf dem Gebiet der Nephrologie und/oder Dialyse freiberuflich und wirtschaftlich unabhängig – gleich in welcher im öffentlichen Gesundheitswesen zulässigen Organisationsform – tätig ist. Die ärztliche und wirtschaftliche Organisationsform und ggf. spätere Änderungen sind mit dem Aufnahmeantrag bzw. unverzüglich anzuzeigen.

(2) Mitglieder des Verbandes können auch Ärzteverbände werden (korporative Mitgliedschaft). Diese haben dieselben Rechte wie die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1. Jedes korporative Mitglied hat eine Stimme. Es wird in der Mitgliederversammlung durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter als Delegierten vertreten.

(3) Als außerordentliche Mitglieder können Ärzte aufgenommen werden, die beabsichtigen, sich auf dem Gebiete der Nephrologie und/oder Dialyse in eigener Praxis in Westfalen-Lippe niederzulassen sowie Ärzte, deren Mitgliedschaft vom Vorstand als für den Vereinszweck förderlich erachtet wird. Außerordentlichen Mitgliedern kann auf Antrag das Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen sowie das aktive Wahlrecht eingeräumt werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der, soweit er ihn befürwortet, diesen Antrag auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung stellt. Wenn und sobald dem Antrag durch die Mitgliederversammlung stattgegeben ist, kann das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht ausgeübt werden. Der Vorstand kann das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht eines außerordentlichen Mitgliedes jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, nachdem die Mitgliederversammlung diesen Widerruf beschlossen hat.

(4) Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Für die Anmeldung ist die Zustimmung zweier ordentlicher Mitglieder notwendig und muß mit eingereicht werden.

(5) Die Mitgliedschaft geht verloren:
1. durch Tod,
2. durch Verlegung des Praxissitzes außerhalb des Gebiets von Westfalen-Lippe,
3. durch Austritt, der jederzeit ohne Einhaltung einer Frist erfolgen kann und gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist,
4. durch förmlichen Ausschluss, der nur durch Beschluss der Mitglieder mit 2/3 Mehrheit erfolgen kann,
5. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
6. durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
§ 4 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied kann aus dem Regionalverbund ausgeschlossen werden, wenn es
a) sich eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzung, den Vereinszweck, die Interessen der übrigen Vereinsmitglieder oder strafrechtlicher Verfehlungen schuldig gemacht hat und in letzterem Falle mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verurteilt worden ist,
b) die Aufnahmegebühr, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge oder Umlagen trotz wiederholter Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten – beginnend mit der zweiten Mahnung – bezahlt.

(2) Ein Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn
a) ordentliche Mitglieder ihre Tätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 aufgeben,
b) wenn die gültigen Qualitätsrichtlinien nicht eingehalten werden,
c) außerordentliche Mitglieder sich nicht innerhalb von 2 Jahren nach ihrer Aufnahme in den Regionalverbund in eigener Praxis niederlassen bzw. die Aufnahmegründe gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 wegfallen.

(3) Zum Ausschluss in den Fällen des Absatzes (1) bedarf es eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 5 Beiträge

Bei Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Darüber hinaus ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Jahresbeitrag, ggfls. anteilig zu zahlen. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge sowie Art des Einzuges entscheidet die Mitgliederversammlung, und zwar getrennt für ordentliche, außerordentliche und korporative Mitglieder.
§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Regionalverbundes sind:
1. der Vorstand, der aus dem 1. Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern, nämlich dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart, besteht; diese sind gesetzliche Vertreter i.S.d. § 26 BGB. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
2. zwei voneinander unabhängige Kassenprüfer,
3. die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand, dessen Mitglieder ordentliche Vereinsmitglieder sein müssen, wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(3) Die Kassenprüfer werden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr gewählt

(4) Die Mitgliederversammlung umfasst alle ordentlichen, korporativen und außerordentlichen Mitglieder des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr einzuberufen.

(5) Die Mitarbeit in den Organen des Vereins erfolgt ehrenamtlich.
§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(2) Der Vorstand beruft und leitet – durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter – die Verhandlungen der Mitgliederversammlung. Die Einladungen dazu erfolgen schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen.

(3) Über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(4) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) den Jahresbericht,
b) den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Neuwahl des Vorstandes,
e) die Neuwahl der Kassenprüfer,
f) die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangen.

(3) Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen auf und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung.

(4) Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind die ordentlichen und die korporativen Mitglieder sowie die außerordentlichen Mitglieder, denen ein Stimmrecht gemäß § 3 (4) eingeräumt ist; andere außerordentliche Mitglieder nehmen beratend teil.

(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung bestimmt ist.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind nur rechtswirksam, wenn in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 50 % der ordentlichen und korporativen Mitglieder erschienen sind. Sie bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit hinsichtlich dieser Tagesordnungspunkte ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit diesen Tagesordnungspunkten einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Auch in dieser wiederholten Mitgliederversammlung bedürfen Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 9 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins fließt dessen eventuell vorhandenes Vermögen dem HILFSFONDS DIALYSEFERIEN e.V. zu.
§ 10 Ermächtigung des Vorstandes

Der Vorstand ist bevollmächtigt, im Rahmen der Anmeldung des Vereines beim Vereinsregister die Satzung redaktionell und/oder zur Behebung von Beanstandungen des Vereinsregisters zu ändern und anzupassen.